AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen der Alpine Vitro GmbH
1. Anwendungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln die Rechte und Pflichten für die Vertragsverhältnisse zwischen der Alpine Vitro GmbH, Chemin des Roches 3, 1700 Fribourg („Auftragnehmerin“, „Alpine Vitro“, „wir“ oder „uns“) und deren Kunden („Auftraggeber“, zusammen mit uns die „Parteien“) im Zusammenhang mit der Planung, Lieferung, Montage, Instandhaltung und Reparatur von Verglasungen, Fenstern, Metallfassaden, Garagentoren, Storen, Wintergärten und weiteren damit zusammenhängenden Bau- und Werkleistungen („Dienstleistungen“).
Mit Auftragserteilung gelten diese AGB als verbindlich anerkannt. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich durch die Auftragnehmerin bestätigt wurden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Diese AGB und unsere Datenschutzerklärung gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Das Leistungsangebot von Alpine Vitro richtet sich ausschliesslich an handlungsfähige und volljährige Personen.
2. Vertragsbestandteile und Rangfolge
Diese AGB bilden zusammen mit der Datenschutzerklärung („DSE“) und der konkreten Bestellung von Dienstleistungen einen integrierenden Bestandteil des jeweiligen Auftrages („Bestellung“). Die DSE hat Vorrang vor allen anderen Teilen des Auftrags. Die Bestellung hat Vorrang vor den AGB.
3. Angebot, Vertragsabschluss, Angebotsunterlagen
Der Auftraggeber muss für die Offerterstellung notwendige Angaben, insbesondere technische Anforderungen, zu verwendende Materialien und Oberflächenbehandlung sowie bauphysikalische Anordnungen (Schalldämpfung, Brandschutz, Sicherheitsanforderungen, Wärmedämmung, usw.) der Auftragnehmerin unaufgefordert mitteilen. Unterlässt der Auftraggeber dies und führt dies nachweislich zu Mehraufwand, Termin- oder Lieferverzögerungen, kann die Auftragnehmerin den dadurch entstandenen Mehraufwand in Rechnung stellen. Anormale Beanspruchungen, insbesondere wenn Verglasungen und Systeme hohen thermischen, statischen oder dynamischen Belastungen ausgesetzt sind, sind vom Auftraggeber bei der Offertanfrage detailliert aufzuführen, da diese besonderen Massnahmen zur Erhaltung der Lebensdauer der Verglasung und ihrer Bestandteile verlangen. Unterlässt der Besteller diese Angaben, übernehmen wir ausdrücklich keine Gewährleistung für daraus resultierende Mängel.
Offerten, Angebote oder Kostenvoranschläge der Auftragnehmerin sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, 14 (vierzehn) Tage ab Ausstellungsdatum verbindlich. Mit Annahme der Offerte kommt der Vertrag zustande, unabhängig davon ob schriftlich, elektronisch oder mündlich die Offerte angenommen wurde und ob die Auftragnehmerin eine entsprechende Auftragsbestätigung ausstellt oder nicht.
Der Auftraggeber nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass mit Unterzeichnung einer Offerte oder Auftragsbestätigung oder mit Beginn der Ausführung von Dienstleistungen auf seinen Wunsch bereits ein rechtsverbindlicher Werkvertrag zustande kommt. Eine kostenlose Offerte liegt nicht vor, sobald vor Ort Leistungen wie Vor-Ort-Besichtigungen, Massaufnahmen, Notreparaturen oder Provisorien erbracht werden oder technische Abklärungen, Baustellenbegehungen, Detailplanungen oder Offertanpassungen, die auf Wunsch des Auftraggebers vor Ort erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn in der Offerte oder Auftragsbestätigung noch kein konkreter Preis beziffert ist; massgebend ist in diesem Fall die angemessene Vergütung, die üblicherweise geschuldet wäre (Art. 374 OR).
Handmuster werden leihweise von der Auftragnehmerin gratis zur Verfügung gestellt. Herzustellende Muster, Materialprüfungen, etc., werden nach Vereinbarung gegen Verrechnung erstellt. Angebote, Zeichnungen, Beschriebe und Muster sowie übrige Teile des Angebots bleiben unser Eigentum, der Auftragnehmer ist ausschliesslich zur vertragsgemässen Verwendung berechtigt; Kopien dürfen vom Auftraggeber nicht ohne unsere Einwilligung angefertigt werden. Kommt kein Vertragsschluss zustande, sind sämtliche Unterlagen vom Auftraggeber an uns zurückzugeben.
4. Preise und Preisanpassungen
Preise verstehen sich netto, exkl. MwSt. Die Preisbasis bilden die zum Zeitpunkt des Angebots gültigen Material- und Lohnkosten; erhöhen sich diese bis zur Ausführung um mehr als 3 %, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Preise anzupassen oder unter den Bedingungen gemäss Ziff. 8. Angegebene Stückzahlen verstehen sich als Teile mit gleicher Dimension und gleicher Spezifikation; Änderungen führen zu Preiskorrekturen. Einheitspreise gelten für die Herstellung eines Produktes gemäss Auftragsbestätigung bzw. Leistungsverzeichnis. Weicht die effektiv hergestellte und montierte Menge von der offerierten Menge ab, werden Minder- bzw. Mehrpreise verrechnet. Arbeiten an fremden Bauteilen sind ausdrücklich nicht inbegriffen.
Preise bleiben verbindlich – unter Vorbehalt der gleichbleibenden Material- und Lohnkosten und Ziff. 8 -, wenn das Werk innerhalb eines Jahres seit der Auftragserteilung beendet ist. Danach ist Alpine Vitro berechtigt, Teuerungszuschläge gemäss dem Baukostenindex nach KBOB (Gleitpreisverfahren) geltend zu machen. Ergänzende oder nachträglich notwendige Leistungen, die im ursprünglichen Angebot nicht enthalten sind (insbesondere aufgrund unvorhergesehener Gegebenheiten vor Ort), werden nach Metaltec Suisse Regieansätzen verrechnet, auch wenn sie nicht einzeln im Angebot aufgeführt sind.
Bei einem Offertvergleich ist der Auftraggeber verpflichtet, wesentlich zu tiefe Einheitspreise, die auf einen wahrscheinlichen Übertragungs- und/oder Kalkulationsfehler hinweisen, der Auftragnehmerin mitzuteilen und dieser ein Recht auf Korrektur zu gewähren.
Einsatzpauschale CHF 290.– wird, wie auf Seite 1 von 2 ersichtlich, unabhängig von Leistung oder Aufwand stets zusätzlich verrechnet. Die genauen Verrechnungsansätze sind unter alpinevitro.ch/agb vollständig einsehbar. Verglasungen und Ersatzteile werden nach m² bzw. lfm verrechnet und sind im Auftrag auf Seite 1 von 2 definiert. Sofern dort kein Preis festgelegt ist, gelten die jeweiligen Ansätze pro m² bzw. lfm gemäss Absatz 4, siehe alpinevitro.ch/agb. Preise für Verglasungen pro m²: 1-fach Verglasung CHF 337.–, 2-fach Verglasung CHF 620.– und 3-fach Verglasung CHF 879.–. Sofern im Auftrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, gelten die angegebenen Glaspreise. Diese beziehen sich ausschliesslich auf Standard-Floatglas (4 mm) pro Stück.
5. Zahlungsbedingungen, Abzüge/Zuschläge
Die Auftragnehmerin kann jederzeit einen Kostenvorschuss verlangen. Üblicherweise erfolgt ein Kostenvorschuss von 50% bei Auftragserteilung. Eine weitere Rechnung von 40% wird bei Auslieferung und 10% bei Fertigstellung gestellt. Sämtliche Rechnungen sind ohne anderslautende Abmachungen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (sofern zutreffend) innert 10 (zehn) Tage zahlbar und fällig ab Rechnungsdatum. Rechnungen bzw. die Werksausführung, die vom Auftraggeber nicht innerhalb von 10 (zehn) Tagen nach Versand beanstandet werden, gelten als anerkannt und genehmigt. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nach, befindet er sich automatisch in Verzug und schuldet einen Verzugszins in Höhe von 5% pro Jahr. Für jedes Mahnschreiben, das nach Eintritt des Verzuges versandt wird, können wir eine Mahngebühr in Höhe von CHF 80.-- verlangen. Allfällige Inkasso-, Anwalts- und Gerichtskosten gehen zusätzlich vollständig zulasten des Auftraggebers. Wir behalten uns ausdrücklich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Befindet sich der Schuldner mit eine Teilrechnung in Verzug, kann die Auftragnehmerin die vollständige Erfüllung Ihrer Schuld zurückbehalten.
Der volle Betrag ist auch dann geschuldet, wenn eine Versicherung des Auftraggebers, sofern es sich um einen Versicherungsfall handelt, einen Selbst- oder Einbehalt geltend macht, eine Rückvergütung einer Versicherungsleistung von Auflagen abhängig macht oder die Zahlung, gleich aus welchen Gründen, ganz oder teilweise verweigert; der Auftraggeber ist in solchen Fällen uns gegenüber nicht von seiner Zahlungspflicht befreit.
Honorare Dritter dürfen der Auftragnehmerin nur in Rechnung gestellt werden, wenn diese in der Auftragsbestätigung und/oder im Leistungsverzeichnis quantifiziert worden sind. Bei Pauschalaufträgen können keine Abzüge wie Baustrom, Bauwasser, Reinigung etc., zusätzlich vom Auftraggeber in Abzug gebracht werden. Abzüge können weiter nicht geltend gemacht werden für i) weitere Versicherungen als die übliche Betriebshaftpflicht und ii) Administrative Aufwände, EDV, Telefonkosten und Spesen des Auftraggebers.
Zuschläge werden für die folgenden Aufwendungen verrechnet: Steuern, Abgaben, Zölle, Gebühren, Bewilligungen und Aufwendungen Im Zusammenhang mit Auslandlieferungen und Montagen. In Auftrag gegebene Nacht-, Samstag-, und Sonntagarbeit werden gemäss den Regietarifen und entsprechenden Zuschlägen der Schweizerischen Fachverbände verrechnet.
Ungerechtfertigte Abzüge werden nachgefordert. Bei Mängeln ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Zahlung zurückzubehalten.
6. Verrechnungsverbot
Eine Verrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit diese nicht rechtskräftig festgestellt oder von der Auftragnehmerin schriftlich anerkannt wurden.
7. Bauhandwerkerpfandrecht, Eigentumsvorbehalt
Die Auftragnehmerin kann jederzeit und bis vier Monaten nach Abschluss der Arbeiten das Bauhandwerkerpfandrecht eintragen lassen. Bei Auftragserteilung durch die Mieterschaft wird bestätigt, dass die Eigentümerschaft informiert ist.
Das Eigentum an gelieferten Waren geht erst mit der vollständigen Bezahlung an den Auftraggeber über. Der Eigentumsvorbehalt gilt nur, solange die gelieferten Waren nicht mit einem Bauwerk oder Grundstück fest verbunden oder verarbeitet worden sind. Mit dem Einbau, der Verarbeitung oder der festen Verbindung der gelieferten Waren mit einem Bauwerk oder Grundstück geht das Eigentum kraft Gesetzes auf den Eigentümer des Bauwerks oder Grundstücks über. In diesem Fall bleibt unser Anspruch auf Zahlung des Werklohns unberührt. Wir sind berechtigt, beim zuständigen Betreibungsamt den Eigentumsvorbehalt anmelden zu lassen. Der Auftraggeber gibt mit der Auftragserteilung sein ausdrückliches Einverständnis und verpflichtet sich, alle Massnahmen zu treffen und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche zur Begründung oder Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehaltes notwendig sind. Zur Sicherung aller Forderungen, welche wir gegen den Auftraggeber haben, tritt dieser uns alle Ansprüche gegen Dritte, die ihm im Zusammenhang mit der Verwendung der von uns gelieferten Ware zustehen, bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages in voller Höhe ab.
8. Leistungsbeschreibung, Bestelländerungen
Inhalt und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen ergeben sich aus der schriftlichen Offerte, der Auftragsbestätigung und/oder einem separaten Leistungsverzeichnis. Sämtliche Nebenleistungen, die nicht ausdrücklich aufgeführt sind, gelten als nicht im Preis inbegriffen und werden nach effektivem zusätzlichem Aufwand verrechnet. Unsere Angebote basieren auf handelsüblichen Halbfabrikaten. Spezialanfertigungen, die im Angebot nicht spezifiziert sind, können Positionspreise und Lieferfristen verändern. Die Preise sind nur bei gleichbleibenden Massen, Serien, Formen und Stückzahlen verbindlich. Bei Teillieferungen oder bauseitig veranlassten Montageunterbrechungen können wir einen Preisaufschlag verrechnen. Preisanpassungen unserer Lieferanten berechtigen uns ebenfalls zur Preisanpassung.
Werden nachträgliche konstruktive Änderungen vom Auftraggeber verlangt, erfolgt eine Preisanpassung. Bei speziellen Anforderungen und Erschwernissen, die im ursprünglichen Angebot, der Auftragsbestätigung und/oder einem Leistungsverzeichnis nicht genannt waren, werden die Positions- und Einheitspreise entsprechend angepasst. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und Teilrechnungen zu stellen. Bei der Leistungsausführung können wir uns auch Subunternehmern bedienen. Konventionalstrafen werden ausdrücklich wegbedungen.
9. Planung, Termine und Lieferfristen
Die Planung der Auftragnehmerin umfasst die Herstellung der für die Ausführung der Werkstücke notwendigen Pläne, Skizzen und Unterlagen. Die Koordination und die Detailplanung von angrenzenden Gewerken ist Sache des Auftraggebers und von diesem entsprechend zu kontrollieren. Fabrikations- und andere Pläne werden im Doppel zur Genehmigung eingereicht und geringfügige Änderungen nur einmal kostenlos geändert. Die Fabrikationspläne bleiben geistiges Eigentum der Auftragnehmerin.
Nach Auftragserteilung wird gemeinsam mit dem Auftraggeber der Terminplan erstellt. Liefer- und Ausführungstermine sind Richtwerte, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine bestätigt sind. Lieferfristen gelten ab bereinigter Auftragserteilung und Zahlung des Kostenvorschusses. Zu genehmigende Fabrikations- und andere Pläne müssen innerhalb von 5 (fünf) Arbeitstagen durch den Auftraggeber kontrolliert und visiert retourniert werden; Endtermine können sonst nicht mehr garantiert werden. Mündliche Bestellungen und nachofferierte Arbeiten werden erst nach schriftlicher Auftragserteilung durch den Auftraggeber durch uns ausgeführt. Wir lehnen jegliche Ansprüche des Auftraggebers, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, wie z.B. Krankosten, Gerüst, Hebebühne und Kosten aufgrund von Lieferung, etc., infolge nicht durch uns zu vertretende Verspätung vollumfänglich ab. Bei Ereignissen von höherer Gewalt, Witterung, Materialmangel, Lieferverzögerungen oder fehlender Mitwirkung des Auftraggebers verlängern sich Fristen angemessen.
10. Leistungsverweigerung, Vertragsauflösung durch den Auftraggeber
Verweigert der Auftraggeber die teilweise oder komplette Ausführung der Dienstleistungen/Werke oder tritt ohne wichtigen Grund vom Vertrag zurück, gilt die Dienstleistung/Werk der Auftragnehmerin gleichwohl als angeboten und die Auftragnehmerin kann den Werklohn abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen. Bereits erbrachte Vorarbeiten, insbesondere Provisorien, Not- und Sicherheitsmassnahmen, bleiben in jedem Fall kostenpflichtig. Dasselbe gilt für damit zusammenhängende Leistungen und Materialkosten, die vollumfänglich vom Auftraggeber zu bezahlen sind.
11. Herstellung, Montage, Pflichten des Auftraggebers
Herstellung und Montage erfolgen nach anerkannten, gültigen und branchenüblichen Normen und Richtlinien (insbesondere SIA-, EN- und SUVA). Behördliche Auflagen, statische und bauphysikalische Anforderungen müssen durch den Auftraggeber vor Montage bekannt bzw. vorgegeben werden. Wird nach theoretischen Massen hergestellt, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der vorgegebenen Masse am Bau voll verantwortlich.
Werden während der Ausführung Umstände festgestellt, die im Zeitpunkt der Offertstellung nicht erkennbar waren (z. B. verdeckte Bauschäden, unklare Anschlussverhältnisse, falsche Masse, fehlende Unterlagen oder kurzfristige Änderungen anderer Gewerke), ist die Auftragnehmerin berechtigt, den zusätzlichen Aufwand nach Regie zu verrechnen. Verzögerungen, die hierdurch entstehen, liegen ausserhalb der Verantwortung der Auftragnehmerin. Erfordern die Gegebenheiten vor Ort Sofortmassnahmen (z. B. Sicherung loser Teile, Reinigung, provisorische Abdeckung/Verbretterung, Notverglasung), gelten diese als selbständige, kostenpflichtige Leistungen, auch wenn sie im ursprünglichen Auftrag nicht ausdrücklich enthalten waren. Die Abrechnung erfolgt nach Regie.
12. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Voraussetzungen für eine ordnungsgemässe, sichere und ununterbrochene Ausführung der Arbeiten durch die Auftragnehmerin zu schaffen. Dies umfasst insbesondere, aber nicht abschliessend:
Schaffung eines tragfähigen und sicheren Zugangs zur Baustelle, Bereitstellung von Zufahrtswegen, Schutz der Umgebung und angrenzenden Bauteilen, Bereit- und Freihaltung des Arbeitsbereichs während der Montage, dauerhafte Kennzeichnung von Axen und Meterrissen auf der Baustelle vor Massaufnahme
Bereitstellung von Strom- und Wasseranschlüssen, Schuttmulden, Kran, Gerüsten, Schutzgeländern, Netzen etc. nach behördlichen Vorgaben
Bereitstellung eines Krans für Hebeaufwände während der gesamten Montagezeit, soweit erforderlich
Bereitstellung von Abstellflächen, Witterungsschutz und Markierung von Leitungen
Koordination mit anderen Gewerken, rechtzeitige Terminabstimmung
Sicherstellung aller Sicherheitsmassnahmen gemäss gesetzlichen und behördlichen Vorgaben
Information über besondere Risiken oder Gefahrenquellen
Bodenheizungen, Leitungen etc. sind auf den Ausführungsplänen durch den Auftraggeber einzuzeichnen und am Montageort zu bezeichnen.
Verletzt der Auftraggeber die vorgenannten Pflichten oder verweigert er die Ausführung teilweise oder komplett, gilt die Dienstleistung der Auftragnehmerin gleichwohl als angeboten. Die Auftragnehmerin ist in diesem Fall berechtigt, dem Auftraggeber die volle Vergütung und Mehraufwendungen (Wartezeiten, Transport, Lagerkosten) nach Regie in Rechnung zu stellen. Termin- und Lieferverzögerungen gehen vollumfänglich zulasten des Auftraggebers. Unterlässt der Auftraggeber die Hinweispflicht auf besondere Risiken, Gefahrenquellen oder Leitungen, übernimmt die Auftragnehmerin keine Haftung für Schäden, die infolge der Montage entstehen.
Bei kurzfristigen Terminabsagen (weniger als 24 Stunden vor geplanter Ausführung) oder bei Nichterscheinen des Auftraggebers am vereinbarten Termin kann die Auftragnehmerin eine pauschale Entschädigung von CHF 250.00 zuzüglich MwSt. geltend machen.
13. Nicht im Montageumfang enthaltene Leistungen
Die folgenden Arbeiten sind nicht im Montageumfang enthalten, es sei denn, sie wurden ausdrücklich im Angebot, der Auftragsbestätigung und/oder dem Leistungsverzeichnis vereinbart und durch die Auftragnehmerin bestätigt:
Objektbezogene, behördliche Abklärungen, Auflagen und Bauherrschaftsinformationen wie z.B. Lärmschutz LSV, Brandschutz usw.
Asbest erkennen, beurteilen und richtig handeln, gemäss Suva-Merkblatt 84043
Erstellen von Aussparungen, Kernlochbohrungen und Spitzarbeiten sowie Zugiessen derselben nach Montage des Werkstücks
Erstellen und Schliessen von Aussparungen und Durchbrüchen für die Bedienungselemente von Sonnen- und Wetterschutzanlagen inkl. deren Abdichtung
Abdicht- und Isolierarbeiten zwischen Werkstück und fremden Bauteilen, insbesondere Maueranschlüssen
Schutz von Werkstücken mit Folien, Verschalungen, etc.
Schlussreinigung von Werkstücken mit Ausnahme der ersten Reinigung grober Verschmutzung bei Montage
Schlussbeschichtung bei Holzfenstern
Ausgleichs- und Leibungsputz, Maurer- und Zuputzarbeiten
Abdeckung der Montageschrauben
Äussere und innere Abdichtungen zwischen Bauwerk und Rahmen, sofern im Leistungsverzeichnis nicht enthalten
Verfüllen von Hohlinnenräumen zwischen Fenster und Bauwerk, sofern im Leistungsverzeichnis nicht enthalten
Entfernen und Wiedermontage des Gerüstes
Reinigen für die Abnahme: Entfernen von Verschmutzungen, Verpackungsrückständen, Etiketten, Kleberückständen, Klebebändern, Transport- und Lagerungsverunreinigungen. Entfernen von Schutzfolien.
Reinigung der Verglasung inkl. Fensterrahmen und Flügel
Massnahmen zum Schutz von Bauteilen gegen Beschädigungen nach dem Einbau
Zuschläge für Überstunden sowie Nacht- und Sonntagsarbeit aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat
Mehraufwand infolge erschwerender Umstände, die bei Offertstellung nicht ersichtlich war. Diese sind beim Erkennen sofort schriftlich mitzuteilen.
Mehraufwand für Reisezeit, Reisekosten und Logis infolge nicht vorhergesehener, vom Auftraggeber zu vertretende Unterbrechung der Arbeiten
Anpassungsarbeiten infolge Überschreitung der Toleranzen von angrenzenden Bauteilen gemäss SIA-Empfehlung 414/10. Zusätzliche Arbeitsgänge z.B. aus- und einhängen oder einregulieren wegen nachfolgenden Bearbeitungen z.B. Malerarbeiten sind kostenpflichtig. Mehraufwendungen, verursacht durch geänderte Rahmenbedingungen gegenüber der Einbausituation wie z.B. erschwerter Zugang, fehlender Kran, Gerüst usw., müssen vom Auftraggeber getragen werden.
Schäden am Mauerwerk bei der Demontage
14. Regiearbeiten
Regiearbeiten werden nach den aktuellen Regieansätzen der Schweizerischen Fachverbände (insbesondere Metaltec Suisse) verrechnet. Regiearbeiten sind von den Rabatt-, Skonto-, und Pauschalpreisvereinbarungen auf Akkordarbeiten ausgenommen. Regiearbeiten, die von der Bauleitung, einer Vertretung des Auftraggebers oder sonstigen berechtigten Dritten angeordnet werden, sind für den Auftraggeber verbindlich. Regiearbeiten werden generell nur mit Personen ausgeführt, die für die Komplexität der auszuführenden Arbeit genügend qualifiziert sind.
Die Fahrtkosten betragen CHF 1.85 pro Kilometer. Zusätzlich wird ein Regieansatz von CHF 160.00 pro Stunde für alle geleisteten Arbeitsstunden verrechnet. Die Reisezeit wird ebenfalls mit dem Regie-Stundenansatz verrechnet und beinhaltet die Zeit für die An- und Abreise zum Einsatzort. Diese Sätze können je nach regionalen Gegebenheiten und individuellen Vereinbarungen variieren.
Bei Einsätzen ausserhalb unserer Geschäftszeiten oder an Wochenenden und Feiertagen (Piketteinsatz) erhöht sich der Regieansatz für die Arbeitsstunden sowie für die Reisezeit um 100%.
15. Mängelrügen, Gewährleistung
Der Auftraggeber hat nach Erhalt der gelieferten Ware diese unverzüglich auf Richtigkeit und eventuelle Beschädigungen zu überprüfen. Reklamationen bezüglich Kantenbeschädigungen, Kratzern, Glasbrüchen etc. bei der Auslieferung, akzeptieren wir nur bei Meldung innerhalb 48 (achtundvierzig) Stunden nach Erhalt der Ware. Jegliche anderen Beanstandungen und Mängel sind innert 10 (zehn) Tagen schriftlich über einen eingeschriebenen Brief zu melden. Verspätete Mängelrügen führen zur Verwirkung der Gewährleistungsansprüche, die bei einer ordnungsgemässen Untersuchung nicht entdeckt werden konnten und erst später auftreten, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Wird durch uns gelieferte Ware durch den Auftraggeber oder Drittpersonen weiterverarbeitet, sind die Mängel vorher zu melden, sonst ist das Recht, solche geltend zu machen, verwirkt. Vom Auftraggeber selbst verursachte Beschädigungen an der Ware sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Baugläser wie Floatglas, Spiegel, Isolierglas sind keine optischen Erzeugnisse. Sie dürfen kleine, unauffällige und vereinzelte Fehler aufweisen. Mängelrügen werden nur anerkannt, wenn bei stehender Betrachtung aus einer Distanz von 3 Metern die Durchsicht oder Ansicht beeinträchtigt und das ästhetische Gesamtbild gestört ist. Dabei sind Fehler im Randbereich in grösserem Umfang als in der Scheibenmitte zu tolerieren. Dazu zählen auch kleine fabrikationsbedingte Verschmutzungen.
Jegliche Beanstandungen entbinden den Auftraggeber generell nicht von der Einhaltung des Zahlungstermins. Wir sind berechtigt, Mängel durch Nachbesserung oder Ersatz zu beheben. Weitere Gewährleistungsansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen, soweit sie nicht ausdrücklich in diesen AGB genannt sind. Im Übrigen sind alle anderen Gewährleistungen, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen. Der Auftraggeber kann seine gegen uns gerichteten Mängelansprüche und Gestaltungsrechte nicht an Dritte abtreten.
16. Abnahme/Teilabnahme und Gefahrübergang
Nach Fertigstellung prüft der Auftraggeber das Werk und nimmt es ab. Hierzu wird ein Abnahmeprotokoll erstellt. Mit der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls, spätestens jedoch mit der Inbetriebnahme oder Nutzung des Werkes durch den Auftraggeber, oder Ablauf der Mängelrügefrist gilt das Werk als abgenommen. Die Montage von Glas, Dichtungen, exponierten Beschlägen, Zubehör etc. wird durch die Bauleitung (sofern nicht durch den Auftraggeber direkt) zur Montage abgerufen und sofort nach Montage abgenommen. Das Bruch-, Diebstahl- und Beschädigungsrisiko geht nach Abnahme auf den Auftraggeber über. Teillieferungen werden je separat abgenommen. Spätere Beanstandungen, die nicht verdeckte Mängel betreffen, sind ausgeschlossen. Bei Nichtabnahme des Werks durch die zuständigen Behörden haftet die Auftragnehmerin nicht.
17. Haftung
Wir verpflichten uns zur sorgfältigen Erbringung der vertraglichen Leistungen. Als Dienstleitungserbringer haften wir nach Massgabe des geltenden materiellen Schweizer Rechts unbeschränkt für direkte Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, aus Personenschäden sowie nach Massgabe des Produktehaftpflichtgesetzes.
Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, die durch vom Auftraggeber beauftragte Dritte verursacht werden. Für beigezogene Subunternehmer haftet die Auftragnehmerin nur im gesetzlich zwingenden Umfang; eine weitergehende diesbezügliche Haftung ist ausgeschlossen.
Die übrige Haftung für weitere Schäden aus Vertrag oder aus unerlaubter Handlung wird hiermit vollständig ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Die Haftung für Hilfspersonen wird ausgeschlossen. Darüber hinaus haften wir nicht für mittelbare und Folgeschäden wie entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Mehraufwendungen, Folgeschäden und Ansprüche Dritter, Betriebsunterbrechung, Schäden mit Strafcharakter (z.B. Bussgelder, Straf- und Verwarngelder, Vertrags- und Konventionalstrafen), Verlust von Daten und Datenträgern, mittelbare und Folgeschäden aufgrund von Datenschutzverletzungen, Schäden aufgrund von Eingriffen in das IT-System wie z.B. Cybervorfälle, Malware, Computerviren und Skripte.
Alpine Vitro ist weiter nicht haftbar für unverschuldete Verzögerung, bei Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber oder für sonstige unverschuldete Unmöglichkeit der Erfüllung ihrer Vertragspflichten. Der Verschuldensnachweis obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber Ist für die ausreichende Versicherung auf der Baustelle (z.B. Diebstahlversicherung) verantwortlich. Im Falle höherer Gewalt (z.B. Naturereignisse von besonderer Intensität, Streik) wird die Vertragserfüllung dem eingetretenen Ereignis entsprechend hinausgeschoben; der Auftraggeber hat diesfalls keinerlei Anspruch auf Schadenersatz.
Unbeschadet der vorstehenden Regelungen beschränkt sich unsere Gesamthaftung im Rahmen unserer Gewährleistung und nach Massgabe dieser AGB, unabhängig des Grundes, und soweit gesetzlich zulässig, auf den Wert des für die betreffende Dienstleistung oder Werkes in Rechnung gestellten Betrages.
Montagerisiken werden von der Auftragnehmerin nur übernommen, wenn diese schriftlich mitgeteilt wurden. Minimale Schäden, bis 0,5% der lackierten Oberflächen, welche bei der Montage entstanden sind, werden vor Ort ausgebessert und berechtigen den Auftraggeber nicht, eine neue Werkslackierung zu verlangen. Extreme Witterungsverhältnisse, Terminverzögerungen durch Transportschäden, Fabrikationsfehlern, höhere Gewalt oder sonstige, nicht durch die Auftragnehmerin zu vertretende Umstände berechtigen die Auftragnehmerin, Montagearbeiten zu unterbrechen; Endtermine könnten dann nicht mehr garantiert werden. Mehraufwendungen für nicht von der Auftragnehmerin verschuldete Montageunterbrüche, sowie nicht gerechtfertigtes Aufbieten auf Baustellen, werden in Regie verrechnet. Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor, Montagen durch qualifizierte Drittfirmen ausführen zu lassen.
Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer unbeschränkt. Verstösst ein Auftraggeber gegen die für ihn jeweils geltenden Klauseln dieser AGB, können wir ihn von weiteren Offertanfragen ausschliessen und behalten uns diesbezügliche Rechte ausdrücklich vor. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
18. Höhere Gewalt
Tritt ein Ereignis ein, das ausserhalb unseres Einflusses und unserer Kontrolle liegt (sog. Höhere Gewalt), übernehmen wir keine Haftung oder Verantwortung für die Nichterfüllung (oder verspätete Erfüllung) von Verpflichtungen aus diesem Vertrag. Ausserdem behalten wir uns in solchen Fällen das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. Ein von uns nicht zu beeinflussendes Ereignis liegt z.B. in folgenden Fällen vor (nicht abschliessende Aufzählung): bei Streiks, Aussperrungen oder sonstigen Handlungen Dritter, Invasionen, Terroranschlägen, Krieg, Feuer, Explosionen, Stürmen, Überschwemmungen, Erdbeben, Epidemien, Pandemien und sonstigen Naturkatastrophen oder dem Ausfall öffentlicher oder privater Kommunikations- oder Transportnetze, von Stromversorgern oder sonstigen Lieferkettenverzögerungen. Sollte ein Ereignis eintreten, auf das wir keinen Einfluss haben und das die Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen beeinträchtigt, werden wir die Parteien so schnell wie möglich informieren.
19. Geheimhaltung
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, geistige Eigentumsrechte und personenbezogene Daten („vertrauliche Informationen“) der jeweils anderen Partei, die den Parteien im Rahmen ihrer Zusammenarbeit direkt oder indirekt bekannt werden, sind geheim zu halten und - ausser im Rahmen der jeweiligen Vertragserfüllung - weder zu verwerten noch Dritten gegenüber offenzulegen oder zugänglich zu machen. Jede Partei kann von Fall zu Fall die Informationen und Unterlagen benennen, die sie für vertraulich hält. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, uns schriftlich über den Umgang mit sensiblen Informationen und Unterlagen zu instruieren. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt und leicht zugänglich sind, dem Betroffenen bereits bekannt waren oder ihm von Dritten in zulässiger Weise zugänglich gemacht wurden. Vorbehalten bleiben gesetzliche Auskunftspflichten gegenüber Behörden und Dritten. Die Geheimhaltungspflicht wird von den Parteien in geeigneter Weise auf Mitarbeiter und Hilfspersonen übertragen.
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis und ist damit einverstanden, dass wir vertrauliche Informationen an verbundene Unternehmen und Dritte, die wir zur Vertragserfüllung beiziehen, weitergeben dürfen. Dabei stellen wir sicher, dass die Vertraulichkeitsverpflichtung von den verbundenen Unternehmen und beauftragten Dritten eingehalten wird.
Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch im Falle einer Beendigung der vertraglichen Beziehungen über die Dauer der jeweiligen Verträge hinaus, solange ein schutzwürdiges Interesse besteht, mindestens jedoch 5 (fünf) Jahre lang.
20. Datenschutz
Die Parteien verpflichten sich, die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz einzuhalten, insbesondere das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) inklusive der dazugehörenden Verordnung sowie - falls anwendbar - die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Informationen zur Bearbeitung von Personendaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter www.alpinevitro.ch.
Wir erhalten Kundenanfragen und Personendaten teilweise über externe Partner oder Plattformanbieter, mit denen wir zur Angebotserstellung und Auftragsdurchführung zusammenarbeiten. Die Verantwortung für die rechtmässige Erhebung dieser Daten sowie die Information der betroffenen Personen liegt beim jeweiligen Drittanbieter. Wir bearbeiten die erhaltenen Daten ausschliesslich zu Zwecken der Kontaktaufnahme, Angebotserstellung und Leistungserbringung im Rahmen des jeweiligen Kundenanliegens. Eine darüber hinausgehende Nutzung oder Weitergabe erfolgt nicht, es sei denn, sie ist gesetzlich erlaubt oder zur Vertragserfüllung erforderlich.
21. Urheberrecht
Die von uns bereitgestellten Informationen, Inhalte und Pläne sind urheberrechtlich geschützt und Eigentum von Alpine Vitro oder des jeweiligen Rechteinhabers. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung oder jede andere Form der Verwertung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers. Alpine Vitro und der entsprechende Rechteinhaber behalten sich ausdrücklich alle diesbezüglichen Rechte vor.
22. Schlussbestimmungen
Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder unvollständig sein oder die Erfüllung unmöglich werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine wirksame zu ersetzen, die dem ursprünglich Gewollten möglichst nahekommt. Gleiches gilt für den Fall einer Regelungslücke.
Wir behalten uns das Recht vor, diese AGB jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Alle Änderungen treten mit der Veröffentlichung der neuen AGB in Kraft. Massgeblicher Zeitpunkt für die Geltung der jeweils gültigen AGB ist der Abschluss des Vertragsverhältnisses.
Vertragssprache ist ausschliesslich Deutsch. Stehen der vorliegende deutsche Text und allfällig in andere Sprachen übersetzte Fassungen dieser AGB in einem Konflikt, geht der deutsche Text in seiner Geltung vor.
Auf diese AGB sowie auf alle vertraglichen und ausservertraglichen Ansprüche ist ausschliesslich materielles schweizerisches Recht anwendbar, unter Ausschluss des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) und der Kollisionsnormen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und des übrigen multinationalen Rechts, vorbehalten zwingendes Recht, soweit anwendbar.
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Fribourg. Vorbehalten bleiben die gesetzlich zwingend vorgesehenen Gerichtsstände.
Diese AGB ersetzen alle bisherigen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Fribourg, Juni 2026
© 2026 Copyright. Alle Rechte vorbehalten.